I. Name und Sitz
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft “Naherholung Hölzerner See” e.V. (Nachfolgend Verein genannt).
(2) Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 5053 CB beim Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein hat seinen Sitz in 15754 Heidesee, Ortsteil Gräbendorf, Weg zur Schmölde 2. Er regelt seine Angelegenheiten selbständig.
II. Zweck des Vereins
§ 3
Der Verein ist eine selbständige Vereinigung von Erholungsuchenden und Naturfreunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende nicht eigenwirtschaftliche Ziele:
(1) Die Erholung und Freizeitgestaltung am Hölzernen See, Gemeinde Heidesee, Gemarkung Gräbendorf, für seine Mitglieder und ihre Gäste zu gewährleisten und weiter zu vervollkommnen.
(2) Die kameradschaftliche Zusammenarbeit bei der Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen der Mitglieder und ein harmonisches Gemeinschaftsleben zu organisieren.
(3) Den Schutz der Natur und Landschaft in Einklang mit den gesetzlichen Festlegungen der Bundesrepublik, des Landes Brandenburg und den Erholungsbedürfnissen seiner Mitglieder zu organisieren.
(4) Die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber Ämtern, Verwaltungen, Behörden undanderen Institutionen zu vertreten.
(5) Die Regelung des inneren Vereinslebens, wie Ordnung, Sicherheit sowie Rechte und Pflichten derMitglieder bei der Nutzung der individuellen und gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen, erfolgt durch die Ordnung des Vereins.
(6) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Verein ist für alle Bürger offen.
(2) Die Mitglieder werden im Mitgliedernachweis des Vereins registriert.
(3) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person (ab dem 16. Lebensjahr mit Beteiligung der Erziehungsberechtigten) werden, wenn sie die Satzung und Ordnung des Vereinsanerkennt.
(4) Natürliche und juristische Personen, die Ziel und Zweck des Vereins unabhängig von der Nutzung einer Parzelle unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mit-glieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ausnahmen hiervon bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(5) Der Beitritt muss durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zunennen.
(6) Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung und die Ordnung des Vereins ohne jegliche Einschränkungen an.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist seitens eines Mitgliedes in schriftlicher Form zu erklären. Der Ausschluss erfolgt auf der Grundlage eines Ausschlussverfahrens bei grober Verletzung der Satzung bzw. der Ordnung des Vereins. Das Ausschlussverfahren umfasst:
- Behandlung des Sachverhaltes im Vorstand in Anwesenheit des betroffenen Mitgliedes;
- Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung;
- Beschluss der Mitgliederversammlung zum Antrag des Vorstandes.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht:
- ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wahrzunehmen, wobei auf jede Parzelle unabhängig von der Anzahl der nutzenden Mitglieder nur eine Stimme entfällt;
- bei einem Mindestalter von 18 Jahren in die Organe des Vereins gewählt zu werden;
- am Vereinsleben teilzunehmen, an Entscheidungen mitzuwirken, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
- die Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend der Ordnung des Vereins zu nutzen;
- Rechenschaft über die Arbeit des Vorstandes und die Verwendung der finanziellen Mittel in der Mitgliederversammlung zu fordern.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
- die Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die sich daraus ergebenden Aufgaben und Festlegungen zu erfüllen bzw. einzuhalten;
- die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen;
- Kontrollen auf Einhaltung von Festlegungen der Satzung und der Ordnung zu dulden;
- das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln;
- die jährlich festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden im Verein zu entrichten und durch aktive Mitarbeit die Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Arbeitsleistungen sind körperlich oder im begründeten Einzelfall finanziell abzugelten.
§ 6
Beitrag
(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet die jährlich festgelegten Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen sowie sonstige Kosten innerhalb der gesetzten Frist ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Kommt ein Vereinsmitglied als eingetragener Parzellennutzer(in) seinen im Nutzungsvertrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach und ist es auch nicht auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes von der Entrichtung vorstehend aufgeführter Zahlungen befreit, so ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis diese Zahlungen und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind. Sollten die Zahlungsverpflichtungen bis Verlauf eines Jahres nach Fälligkeit nicht beglichen werden, erfolgt ein Ausschlussverfahren gemäß § 4(7) der Satzung mit weiteren Sanktionen. Werden sonstige einer Parzelle zuzuordnende Vereinsmitglieder (fördernde Mitglieder) nicht mehr auf der zum Saisonende abzugebenden Liste „Nachweis Leistungen und Betriebskosten“ aufgeführt, so wird dies als Austrittserklärung angesehen.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge, Umlagen und sonstige Leistungen für den Verein sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Für Gäste der Parzellennutzer, die länger als 3 Stunden verweilen und älter als 16 Jahre sind, wird eine Tagespauschale erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Diese Pauschalen dienen wie die Mitgliedsbeiträge zur Sicherstellung der Vereinsführung.
IV. Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Kassenprüfer und sein Stellvertreter
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- ist das höchste Organ des Vereins;
- findet jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen;
- beschließt die Satzung, die Ordnung, die Mitgliedsbeiträge und die Verwendung des Vereinsvermögens nach dem Mehrheitsentscheid;
- Unabhängig von der Mitgliederstärke auf der Versammlung wird nur nach der Zahl der abgegebenen„Ja“- oder „Nein“- Stimmen entschieden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der „Ja“- Stimmen größer als die Zahl der „Nein“ Stimmen ist. Stimmenenthaltungen oder ungültige Stimmen fallenbei dem o.g. Mehrheitsentscheid nicht ins Gewicht;
- wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Folgekandidaten, den Kassenprüfer und seinen Stellvertreter einzeln oder im Block durch offene Abstimmung für jeweils drei Jahre. Über die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist einzeln abzustimmen, über die weiteren Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Nachfolgekandidaten kann im Block abgestimmt werden;
- berät und beschließt die Jahresaufgaben, den Finanzplan und die gemeinnützigen Arbeitsleistungen sowie die Vergütungshöhe pro Stunde für gemeinnützige Arbeit, Vorstandstätigkeit und Kassenprüfung;
- wird vom Vorstand geleitet;
- hat das Recht, Beschlüsse des Vorstandes und des Kassenprüfers zu ändern oder aufzuheben
- wird als außerordentliche Mitgliederversammlung bei zwingenden Gründen durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen dies schriftlich vom Vorstand fordert.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auch allein vertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit. Die Vertretungsmacht des Vorstandes, des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind mit Wirkung gegen Dritte im folgenden Umfang beschränkt: Die Veräußerung des Grundstückes und seine Beleihung gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des Vorstandes. Verfügungen über das Vereinsgrundstück und grundstücksgleiche Rechte erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird für die Wahlperiode in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, die mit ihren Funktionen verbundenen Aufgaben, Zustän-digkeiten und Befugnisse und ihre diesbezüglichen Rechte wahrzunehmen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen stimm- und wahlberechtigte Vereinsmitglieder sein.
(4) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind die gewählten Folgekandidaten in den Vorstand zuberufen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mehrals 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Interessen der Vereinsmitglieder zu vertreten;
- als wichtigste Pflicht, das Vereinseigentum im Interesse der Vereinsmitglieder und der Gläubigerdes Vereins zu erhalten;
- zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens sowie der Zahlungsfähigkeit des Vereins die fälligen Vereinsbeiträge von den Mitgliedern zu erheben und für den Erhalt einzelner Vermögensstände zu sorgen;
- die Finanzplanung des Vereins für das jeweilige Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12. vorzubereiten, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und durchzusetzen;
- längerfristige Investitionen, die zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens erforderlich sind, vorzubereiten und deren Realisierung von der Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen;
- die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und durchzuführen;
- notwendige Änderungen von Satzung und Ordnung zur Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung vorzubereiten;
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durchzusetzen;
- die laufenden Geschäfte zu führen und den Verein nach außen zu vertreten;
- in der Regel alle 2 Monate zu tagen;
- die Mitglieder in geeigneter Form über die Vorstandsbeschlüsse und Festlegungen zu informieren;
- der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben;
- zu speziellen Aufgaben Arbeitsgruppen, in der Regel unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes,einzusetzen;
- für bestimmte Aufgaben zur Sicherstellung des Vereins (z.B. Wasser, Abwasser, Energie u.a.) geeignete Mitglieder des Vereins mit deren Einverständnis als Beauftragte einzusetzen;
- die Instandhaltung der materiellen Mittel des Vereins zu organisieren und durchzusetzen.
(7) Der Vorstand hat das Recht, bei Verstößen gegen Satzung und Ordnung des Vereins, Verletzung derMitgliedspflichten, Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei vereins-schädigendem Verhalten bzw. ordnungswidrigem Verhalten folgende Maßnahmen einzuleiten:
- Verwarnungen auszusprechen,
- eine Abmahnung vorzunehmen, schweren Fällen eine Geldstrafe zu verhängen,
- bei einem mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht zu vereinbarenden Verhalten ein Ausschlussverfahren gemäß § 4 (7) einzuleiten,
- bei Missachtung bzw. grobem Verstoß eines Gastes gegen Satzung und Ordnung des Vereins ein Hausverbot auszusprechen, bzw. Art und Umfang einer Sanktion und die dafür geltenden Verfahrensregeln in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ordnung des Vereins festzulegen.
(8) Der Vorstand hat das Recht, in besonders begründeten Fällen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Entscheidungen zur Verwendung finanzieller Mittel in folgender Höhe treffen:
- bis zu 500 € durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter,
- bis zu 5000 € auf Beschluss des Vorstandes bei Notsituationen, wie z.B. für die Beseitigungvon Havarien, die die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur des Vereins gefährden, in Verbindung mit einer Information darüber auf der Website des Vereins.
- Alle Ausgaben größer als 5000 € bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter
(1) Der Kassenprüfer ist unabhängig vom Vorstand. Er ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Er hat die Aufgaben:
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel zu prüfen;
- der Mitgliederversammlung eine Arbeitsordnung seiner Tätigkeit vorzuschlagen und bestätigen zulassen;
- der Mitgliederversammlung jährlich über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten;
- auf eigenen Entschluss mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
V. Eigentum, Vermögen, Nutzungsrechte und finanzielle Mittell
§ 11
Eigentum und Vermögen des Vereins
(1) Der Verein ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Gräbendorf, Flur 10, Flurstück 2/4, auf dementsprechend den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes in dem als Sondergebiet Erholungausgewiesenen Fläche 89 Parzellen errichtet werden können.
(2) Grund und Boden sowie Bauten und Einrichtungen im öffentlichen Bereich sind Eigentum des Vereins. Die Anteile jeder Parzelle am Vereinseigentum werden entsprechend §12 Absatz 6 in einer Urkundefestgelegt, die Bestandteil des Nutzungsvertrages ist.
(3) Bauten und Bepflanzungen auf der Parzelle sind aus dem Eigentum der Parzellennutzer zu finanzieren.
(4) Die Wirtschaftstätigkeit des Vereins erfolgt ausschließlich mit dem Ziel, die für den Erhalt und Vervollkommnung der Infrastruktur auf dem Vereinsgelände notwendigen Investitionen zu finanzieren und die für die Sicherstellung des Vereinslebens entstehenden Kosten für die Versorgung mit Energie und Trinkwasser, die Entsorgung von Abfällen sowie Gemeinkosten des Vereins (Steuern, Versicherungen, Vereinsveranstaltungen) über Umlagen auf die Parzellennutzer abzudecken. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel sind jeweils für ein Wirtschaftsjahr zu planen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Kapitalvermögen des Vereins, das auf der Grundlage der Zahlungen der Mitglieder für beschlossene Investitionen entsteht, ist durch den Vorstand anzulegen. Diese Mittel sind im jährlichen Haushalt nur für diesbezügliche Investitionen zu verwenden.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über den Bestand des Vermögens des Vereins ab.
(5) Die Anteile der Mitglieder mit Nutzungsvertrag an der Infrastruktur des Vereins, wie z.B. Elektroversorgung, Wasser, Abwasser und Einfriedung werden auf Basis des Neuwertes der getätigten Investitionen ermittelt und unterliegen den üblichen Abschreibungen für Infrastrukturmaßnahmen. Bei Aufgabe einer Parzelle ist der Nutzer berechtigt, diese Wertanteile dem Nachnutzer in Rechnung zu stellen. Bei Aufgabe einer Parzelle ohne Nachnutzer ist der Verein nicht verpflichtet, dem Parzellenbesit-zer diesen Anteil auszuzahlen, da die Investitionen untrennbar mit dem gesamten Gelände des Ver-eins verbunden sind.
§ 12
Nutzungsrechte
(1) Der Erwerb der einer Parzelle zugeordneten Anteile am Vereinseigentum und die Nutzung einer Parzelle auf dem Vereinsgrundstück sind an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(2) Der Verein schließt mit jedem Nutzer oder jeder Nutzergemeinschaft einer Parzelle einen Nutzungsvertrag ab. Im Nutzungsvertrag sind anzugeben:
- die Größe der Parzelle in m²;
- die Größe des allgemeinen Vereinsgeländes in m² (Gesamtfläche des Grundstücks abzüglich derim Bebauungsplan ausgewiesenen Baufelder);
- die Größe des Bruttorauminhaltes der Gebäude auf der Parzelle.
(3) Die Übergabe einer Parzelle an den Nutzer/die Nutzergemeinschaft ist an den Erwerb der Anteile am Vereinseigentum durch Kauf oder Überlassung gebunden. Diese Anteile errechnen sich aus den im Nutzungsvertrag benannten Teilflächen. Nach Erwerb der Anteile am Vereinsvermögen erhält der Nutzer das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Parzelle (außer Betriebskostenanteile und finanzielle Mittel zum Erhalt des Vereinseigentums). Über eventuelle Nachschusspflichten entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Zahlungsunfähigkeit eines Parzellennutzers haftet dieser mit seinem Privateigentum auf dem Vereinsgelände (Aufbauten, usw.). Erfüllt ein Mitglied seine Verbindlichkeiten nicht, kann nach drei erfolglosen Aufforderungen ein Ausschluss des Mitgliedes eingeleitet werden.
(5) Die Kündigung einer Parzelle ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Kündigungsfrist einer Parzelle beträgt 3 Monate. Die Stellung eines Nachnutzers ist Sache des Verkäufers.
(6) Der Verkauf von Parzellenanteilen und die dazu notwendigen Formalitäten erfolgen in Abstimmung zwischen Verkäufer, Vorstand und Nachnutzer. Dem Kaufvertrag werden die in der Urkunde dokumentierten Verkaufsanteile für die Parzelle und die aktuellen Anschlusskosten der Infrastruktur schriftlich zu Grunde gelegt. Aufbauten und Sonstiges ist Privatsache zwischen Verkäufer und Käufer. Die Veräußerung des Privateigentums ist Sache des Parzellennutzers. Bei Nichteinigung über den Zeitwert (Kaufpreis) ist durch den Verkäufer ein Gutachter zu bestellen. Bootliegeplätze sind nicht Gegenstand bei einer Parzellenübernahme.
(7) Scheitert ein Verkauf von Parzellenanteilen an einen neuen Käufer längerfristig oder gänzlich, schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung geeignete Maßnahmen zu Beräumung möglicher Altlasten auf dem Parzellengelände vor. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Parzellennutzers. Dazu kann das Privateigentum auf der Parzelle sowie Gelder aus den Parzellenanteilen herangezogen werden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Parzellennutzers erfolgt die finanzielle Rückerstattung durch den Verein für die Anteile am Vereinseigentum erst nach dem Verkauf der Parzellenanteile an ein neues Vereinsmitglied.
(9) Beim Tod eines Parzellennutzers tritt das Erbrecht für die geleisteten Anteile für Grund und Bodenabzüglich eventueller entstandener Forderungen des Vereins gegen das Mitglied sowie das Privateigentum des ehemaligen Parzellennutzers in Kraft. Ein Erbberechtigter erwirbt mit dem Erbe nicht automatisch die Mitgliedschaft im Verein. Die Aufnahme als Mitglied regelt § 4, Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung.
(10) Die Neuvergabe einer Parzelle erfolgt auf der Grundlage der in § 12 Absatz 6 getroffenen Festlegungen. Ausgenommen sind Erben mit neuem Nutzungsvertrag und Fortsetzung der finanziellen Ver-pflichtungen des ehemaligen Nutzers. Die Entscheidung über die Neuvergabe einer Parzelle trifft der Vorstand. Die Entscheidungen sind aufden jährlichen Mitgliederversammlungen bekanntzugeben.
(11) Die zeitweise Nutzung der Parzellen durch Dritte gegen Entgelt ist nicht gestattet.
(12) Bauliche Veränderungen haben den Charakter als Erholungsgebiet zu berücksichtigen und sind vom Nutzer beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
VI. Besondere Festlegungen
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und die Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen sowie des Kassenprüfers sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. Kassenprüfer zu unterzeichnen.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht durchführbar oder unwirksam sein oder werden, oderden geltenden Rechtsvorschriften widersprechen, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmun-gen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder rechtswidrigen Bestimmungen tretendie gesetzlichen Vorschriften. Ein Gleiches gilt für eine eventuelle Rechtslücke.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen.
(2) Bei Auflösung, Konkurs oder Insolvenz erfolgt die Liquidation des Vereins. Das Vereinsvermögen ist zur Behebung einer Zahlungsunfähigkeit zu verwenden.
(3) Nach Begleichung aller Forderungen gegen den Verein ist das Restvermögen zu ermitteln. Dieses Restvermögen wird quotenmäßig auf die Anfallsberechtigten aufgeteilt und ausgezahlt. Die Gesamtsumme aller privaten Vermögen auf dem Vereinsgelände ist gesondert zu ermitteln und eine Aufteilungnach einer gesonderten Quote vorzunehmen. Diese richtet sich nach dem Anteil des privaten Vermögens auf dem Vereinsgelände.
§ 16
Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.06.2020, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 09.04.2016 außer Kraft gesetzt.
I. Name und Sitz
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft “Naherholung Hölzerner See” e.V. (Nachfolgend Verein genannt).
(2) Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 5053 CB beim Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein hat seinen Sitz in 15754 Heidesee, Ortsteil Gräbendorf, Weg zur Schmölde 2. Er regelt seine Angelegenheiten selbständig.
II. Zweck des Vereins
§ 3
Der Verein ist eine selbständige Vereinigung von Erholungsuchenden und Naturfreunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende nicht eigenwirtschaftliche Ziele:
(1) Die Erholung und Freizeitgestaltung am Hölzernen See, Gemeinde Heidesee, Gemarkung Gräbendorf, für seine Mitglieder und ihre Gäste zu gewährleisten und weiter zu vervollkommnen.
(2) Die kameradschaftliche Zusammenarbeit bei der Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen der Mitglieder und ein harmonisches Gemeinschaftsleben zu organisieren.
(3) Den Schutz der Natur und Landschaft in Einklang mit den gesetzlichen Festlegungen der Bundesrepublik, des Landes Brandenburg und den Erholungsbedürfnissen seiner Mitglieder zu organisieren.
(4) Die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder gegenüber Ämtern, Verwaltungen, Behörden undanderen Institutionen zu vertreten.
(5) Die Regelung des inneren Vereinslebens, wie Ordnung, Sicherheit sowie Rechte und Pflichten derMitglieder bei der Nutzung der individuellen und gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen, erfolgt durch die Ordnung des Vereins.
(6) Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Verein ist für alle Bürger offen.
(2) Die Mitglieder werden im Mitgliedernachweis des Vereins registriert.
(3) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person (ab dem 16. Lebensjahr mit Beteiligung der Erziehungsberechtigten) werden, wenn sie die Satzung und Ordnung des Vereinsanerkennt.
(4) Natürliche und juristische Personen, die Ziel und Zweck des Vereins unabhängig von der Nutzung einer Parzelle unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mit-glieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ausnahmen hiervon bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(5) Der Beitritt muss durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zunennen.
(6) Mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung und die Ordnung des Vereins ohne jegliche Einschränkungen an.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist seitens eines Mitgliedes in schriftlicher Form zu erklären. Der Ausschluss erfolgt auf der Grundlage eines Ausschlussverfahrens bei grober Verletzung der Satzung bzw. der Ordnung des Vereins. Das Ausschlussverfahren umfasst:
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht:
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
§ 6
Beitrag
(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet die jährlich festgelegten Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen sowie sonstige Kosten innerhalb der gesetzten Frist ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Kommt ein Vereinsmitglied als eingetragener Parzellennutzer(in) seinen im Nutzungsvertrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach und ist es auch nicht auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes von der Entrichtung vorstehend aufgeführter Zahlungen befreit, so ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis diese Zahlungen und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind. Sollten die Zahlungsverpflichtungen bis Verlauf eines Jahres nach Fälligkeit nicht beglichen werden, erfolgt ein Ausschlussverfahren gemäß § 4(7) der Satzung mit weiteren Sanktionen. Werden sonstige einer Parzelle zuzuordnende Vereinsmitglieder (fördernde Mitglieder) nicht mehr auf der zum Saisonende abzugebenden Liste „Nachweis Leistungen und Betriebskosten“ aufgeführt, so wird dies als Austrittserklärung angesehen.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge, Umlagen und sonstige Leistungen für den Verein sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Für Gäste der Parzellennutzer, die länger als 3 Stunden verweilen und älter als 16 Jahre sind, wird eine Tagespauschale erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Diese Pauschalen dienen wie die Mitgliedsbeiträge zur Sicherstellung der Vereinsführung.
IV. Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Kassenprüfer und sein Stellvertreter
§ 8
Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auch allein vertretungsberechtigt. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit. Die Vertretungsmacht des Vorstandes, des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind mit Wirkung gegen Dritte im folgenden Umfang beschränkt: Die Veräußerung des Grundstückes und seine Beleihung gehört nicht zum Tätigkeitsbereich des Vorstandes. Verfügungen über das Vereinsgrundstück und grundstücksgleiche Rechte erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird für die Wahlperiode in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, die mit ihren Funktionen verbundenen Aufgaben, Zustän-digkeiten und Befugnisse und ihre diesbezüglichen Rechte wahrzunehmen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen stimm- und wahlberechtigte Vereinsmitglieder sein.
(4) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern sind die gewählten Folgekandidaten in den Vorstand zuberufen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mehrals 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(7) Der Vorstand hat das Recht, bei Verstößen gegen Satzung und Ordnung des Vereins, Verletzung derMitgliedspflichten, Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei vereins-schädigendem Verhalten bzw. ordnungswidrigem Verhalten folgende Maßnahmen einzuleiten:
(8) Der Vorstand hat das Recht, in besonders begründeten Fällen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Entscheidungen zur Verwendung finanzieller Mittel in folgender Höhe treffen:
§ 10
Der Kassenprüfer und sein Stellvertreter
(1) Der Kassenprüfer ist unabhängig vom Vorstand. Er ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Er hat die Aufgaben:
V. Eigentum, Vermögen, Nutzungsrechte und finanzielle Mittell
§ 11
Eigentum und Vermögen des Vereins
(1) Der Verein ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Gräbendorf, Flur 10, Flurstück 2/4, auf dementsprechend den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes in dem als Sondergebiet Erholungausgewiesenen Fläche 89 Parzellen errichtet werden können.
(2) Grund und Boden sowie Bauten und Einrichtungen im öffentlichen Bereich sind Eigentum des Vereins. Die Anteile jeder Parzelle am Vereinseigentum werden entsprechend §12 Absatz 6 in einer Urkundefestgelegt, die Bestandteil des Nutzungsvertrages ist.
(3) Bauten und Bepflanzungen auf der Parzelle sind aus dem Eigentum der Parzellennutzer zu finanzieren.
(4) Die Wirtschaftstätigkeit des Vereins erfolgt ausschließlich mit dem Ziel, die für den Erhalt und Vervollkommnung der Infrastruktur auf dem Vereinsgelände notwendigen Investitionen zu finanzieren und die für die Sicherstellung des Vereinslebens entstehenden Kosten für die Versorgung mit Energie und Trinkwasser, die Entsorgung von Abfällen sowie Gemeinkosten des Vereins (Steuern, Versicherungen, Vereinsveranstaltungen) über Umlagen auf die Parzellennutzer abzudecken. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel sind jeweils für ein Wirtschaftsjahr zu planen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Kapitalvermögen des Vereins, das auf der Grundlage der Zahlungen der Mitglieder für beschlossene Investitionen entsteht, ist durch den Vorstand anzulegen. Diese Mittel sind im jährlichen Haushalt nur für diesbezügliche Investitionen zu verwenden.
(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über den Bestand des Vermögens des Vereins ab.
(5) Die Anteile der Mitglieder mit Nutzungsvertrag an der Infrastruktur des Vereins, wie z.B. Elektroversorgung, Wasser, Abwasser und Einfriedung werden auf Basis des Neuwertes der getätigten Investitionen ermittelt und unterliegen den üblichen Abschreibungen für Infrastrukturmaßnahmen. Bei Aufgabe einer Parzelle ist der Nutzer berechtigt, diese Wertanteile dem Nachnutzer in Rechnung zu stellen. Bei Aufgabe einer Parzelle ohne Nachnutzer ist der Verein nicht verpflichtet, dem Parzellenbesit-zer diesen Anteil auszuzahlen, da die Investitionen untrennbar mit dem gesamten Gelände des Ver-eins verbunden sind.
§ 12
Nutzungsrechte
(1) Der Erwerb der einer Parzelle zugeordneten Anteile am Vereinseigentum und die Nutzung einer Parzelle auf dem Vereinsgrundstück sind an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
(2) Der Verein schließt mit jedem Nutzer oder jeder Nutzergemeinschaft einer Parzelle einen Nutzungsvertrag ab. Im Nutzungsvertrag sind anzugeben:
(3) Die Übergabe einer Parzelle an den Nutzer/die Nutzergemeinschaft ist an den Erwerb der Anteile am Vereinseigentum durch Kauf oder Überlassung gebunden. Diese Anteile errechnen sich aus den im Nutzungsvertrag benannten Teilflächen. Nach Erwerb der Anteile am Vereinsvermögen erhält der Nutzer das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Parzelle (außer Betriebskostenanteile und finanzielle Mittel zum Erhalt des Vereinseigentums). Über eventuelle Nachschusspflichten entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Zahlungsunfähigkeit eines Parzellennutzers haftet dieser mit seinem Privateigentum auf dem Vereinsgelände (Aufbauten, usw.). Erfüllt ein Mitglied seine Verbindlichkeiten nicht, kann nach drei erfolglosen Aufforderungen ein Ausschluss des Mitgliedes eingeleitet werden.
(5) Die Kündigung einer Parzelle ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Kündigungsfrist einer Parzelle beträgt 3 Monate. Die Stellung eines Nachnutzers ist Sache des Verkäufers.
(6) Der Verkauf von Parzellenanteilen und die dazu notwendigen Formalitäten erfolgen in Abstimmung zwischen Verkäufer, Vorstand und Nachnutzer. Dem Kaufvertrag werden die in der Urkunde dokumentierten Verkaufsanteile für die Parzelle und die aktuellen Anschlusskosten der Infrastruktur schriftlich zu Grunde gelegt. Aufbauten und Sonstiges ist Privatsache zwischen Verkäufer und Käufer. Die Veräußerung des Privateigentums ist Sache des Parzellennutzers. Bei Nichteinigung über den Zeitwert (Kaufpreis) ist durch den Verkäufer ein Gutachter zu bestellen. Bootliegeplätze sind nicht Gegenstand bei einer Parzellenübernahme.
(7) Scheitert ein Verkauf von Parzellenanteilen an einen neuen Käufer längerfristig oder gänzlich, schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung geeignete Maßnahmen zu Beräumung möglicher Altlasten auf dem Parzellengelände vor. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Parzellennutzers. Dazu kann das Privateigentum auf der Parzelle sowie Gelder aus den Parzellenanteilen herangezogen werden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Parzellennutzers erfolgt die finanzielle Rückerstattung durch den Verein für die Anteile am Vereinseigentum erst nach dem Verkauf der Parzellenanteile an ein neues Vereinsmitglied.
(9) Beim Tod eines Parzellennutzers tritt das Erbrecht für die geleisteten Anteile für Grund und Bodenabzüglich eventueller entstandener Forderungen des Vereins gegen das Mitglied sowie das Privateigentum des ehemaligen Parzellennutzers in Kraft. Ein Erbberechtigter erwirbt mit dem Erbe nicht automatisch die Mitgliedschaft im Verein. Die Aufnahme als Mitglied regelt § 4, Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung.
(10) Die Neuvergabe einer Parzelle erfolgt auf der Grundlage der in § 12 Absatz 6 getroffenen Festlegungen. Ausgenommen sind Erben mit neuem Nutzungsvertrag und Fortsetzung der finanziellen Ver-pflichtungen des ehemaligen Nutzers. Die Entscheidung über die Neuvergabe einer Parzelle trifft der Vorstand. Die Entscheidungen sind aufden jährlichen Mitgliederversammlungen bekanntzugeben.
(11) Die zeitweise Nutzung der Parzellen durch Dritte gegen Entgelt ist nicht gestattet.
(12) Bauliche Veränderungen haben den Charakter als Erholungsgebiet zu berücksichtigen und sind vom Nutzer beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
VI. Besondere Festlegungen
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und die Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen sowie des Kassenprüfers sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. Kassenprüfer zu unterzeichnen.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht durchführbar oder unwirksam sein oder werden, oderden geltenden Rechtsvorschriften widersprechen, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmun-gen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder rechtswidrigen Bestimmungen tretendie gesetzlichen Vorschriften. Ein Gleiches gilt für eine eventuelle Rechtslücke.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen.
(2) Bei Auflösung, Konkurs oder Insolvenz erfolgt die Liquidation des Vereins. Das Vereinsvermögen ist zur Behebung einer Zahlungsunfähigkeit zu verwenden.
(3) Nach Begleichung aller Forderungen gegen den Verein ist das Restvermögen zu ermitteln. Dieses Restvermögen wird quotenmäßig auf die Anfallsberechtigten aufgeteilt und ausgezahlt. Die Gesamtsumme aller privaten Vermögen auf dem Vereinsgelände ist gesondert zu ermitteln und eine Aufteilungnach einer gesonderten Quote vorzunehmen. Diese richtet sich nach dem Anteil des privaten Vermögens auf dem Vereinsgelände.
§ 16
Inkraftsetzung der Satzung
Diese Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.06.2020, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 09.04.2016 außer Kraft gesetzt.