Zweckbestimmung
Die Satzung, der Nutzungsvertrag und die Ordnung des Vereins bilden eine Einheit und sind die Grundlagen der Vereinsarbeit. Die Ordnung regelt in Ergänzung von Satzung und Nutzungsvertrag das innere Vereinsleben.
Eine sinnvolle Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung in der Natur sind erklärte Ziele des Vereins.
Im Interesse eines harmonischen Vereinslebens beschließt die Mitgliederversammlung folgende Ordnung:
1. Befugnisse
Der Verein nimmt, vertreten durch den Vorstand, alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers wahr. Darin eingeschlossen ist das Hausrecht gegenüber vereinsfremden Personen. Der Nutzer hat die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Parzelle und ist insbesondere verpflichtet seine Gäste auf die Einhaltung der Ordnung hinzuweisen. Alle Mitglieder und Gäste sind verpflichtet, das Vereinseigentum sowie das persönliche Eigentum der Mitglieder zu achten und zu schützen. Grundlagen für nachfolgende Festlegungen sind u.a.:
- das Vereinsrecht,
- der Bebauungsplan des Vereins,
- die Bauordnung bzw. ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landes Brandenburg, des Landkreises Dahme- Spreewald und der Gemeinde Heidesee.
Stimmrecht:
Hinsichtlich der Fixierung sowie der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten als Nutzer von Parzellen der Interessengemeinschaft „Naherholung- Hölzerner See“ e.V. (IG) besitzen ausschließlich die Vertragspartner in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit nur einer Stimme je Parzelle.
2. Ruhezeiten
Für die gesamte Anlage des Vereins gelten ganzjährig folgende Ruhezeiten: 13.00 – 15.00 Uhr sowie 22.00 – 08.00 Uhr. Ausnahmen bilden Arbeiten von Firmen sowie die Behebung von Havarien und Notfällen. An Sonn- und Feiertagen sind alle Arbeiten untersagt, die die äußere Ruhe des Tages stören (siehe auch „Rasenmäherordnung“). Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme!
3. Bauen
Alle baulichen Vorhaben sind auf der Grundlage des Bebauungsplanes des Vereins vor Baubeginn beim Vorstand zu beantragen (siehe Merkblatt des Vorstandes über gültige Bau-Maße und notwendige Anträge).
Auszug:
Wochenendhaus:
Maximale Grundfläche 50 m².
Maximale Höhe: 4 m über Oberkante Gelände.
Die Bodenplatte bzw. der Fußboden des Gebäudes dürfen nicht unterhalb der Oberkante Gelände liegen.
Abstände zwischen den Seitenwänden der Wochenendhäuser unter 5 m erfordern eine Zustimmung
der betreffenden Parzellennachbarn und bedürfen einer gesonderten Entscheidung durch den Vor-
stand. Abstände unter 3 m sind nicht genehmigungsfähig.
Zulässig sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von 8 bis 35 Grad.
Fest überdachter Freisitz:
Fläche 10 m²
Carport:
Maximale Höhe 2,40 m.
Errichtung ist gestattet, wenn die Gesamtgrundfläche von Wochenendhaus, fest überdachtem Freisitz und Carport 60 m² nicht überschreitet.
Für bauliche Anlagen mit Bestandsschutz kann der Vorstand in Abhängigkeit von den konkreten Umständen Ausnahmeregelungen treffen.
Schuppen:
Maximale Grundfläche 5 m², maximale Höhe 2,4 m über Oberkante Gelände.
Abstand zur Parzellengrenze mindestens 0,5 m oder gemeinsame Grenzbebauung.
Auf jeder Parzelle ist ein Abstellplatz für einen PKW anzulegen.
Die zur Ringmitte gelegenen Bereiche der Parzellen sind von jeglichen Aufbauten freizuhalten. Ausnahmen bilden lediglich an den Seiten offene Zelte und Pavillons.
Elektro- Trinkwasseranschlüsse:
Bei Änderungen bzw. Erneuerungen von Elektro- und Trinkwasseranschlüssen ist folgendes zu beachten:
Die Installation von Elektro- und Trinkwasseranlagen bzw. Arbeiten an sowie Wechsel von Elektro- und Wasserzählern in Vereinseinrichtungen und in den privaten Wochenendhäusern darf nur von dazu Berechtigten durchgeführt werden und sind in jedem Fall dem Schatzmeister des Vereins anzuzeigen.
Für Neuanschlüsse bzw. Veränderungen der Anschlüsse an die Unterverteilungen der Ringe gelten
folgende Regelungen:
- Der Anschluss der Wochenendhäuser ist nur über ordnungsgemäß verlegte und den elektrotechnischen Anforderungen entsprechende Erdkabel gestattet.
- Bei Neuanschlüssen gelten dafür die Richtlinien des jeweiligen Energieversorgers für zulässige Leitungsverluste.
- Der Anschluss von Kraftstrom (5-adrige Kabel mit einem Querschnitt ab 5×10 mm²) ist möglich. Dabei ist jede stromführende Ader am Verteiler mit einer Sicherung von maximal 20 A gesichert.
Trinkwasseranschluss: Leitung zum Bungalow ¾ Zoll Rohr, Hausanlage: 1/2 Zoll oder 15 mm Kupfer.
Die bestehenden Strom- und Trinkwasseranschlüsse der Parzelle dürfen bei Baumaßnahmen nicht
verändert werden.
Sonstiges:
Eine Einzäunung der Parzelle zu den Hauptwegen mit einem maximaler Zaun-Höhe von 1 m ist gestattet.
Bei Baumaßnahmen auf einer Parzelle ist nur das Abstellen von behördlich zugelassenen Baumaschinen/Baufahrzeuge/Baugeräten während der Bauphase gestattet, auf dem sonstigen Vereinsgelände jedoch ganzjährig verboten. Behördlich nicht zugelassene Baumaschinen/Baufahrzeuge/Baugeräte dürfen auf dem gesamten Vereinsgelände nicht abgestellt und genutzt werden. Über zu beantragende begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ein gewerbliches Zwischenlagern von Baumaterialien ist auf dem gesamten Vereinsgelände verboten.
Die kurzzeitige Nutzung des Vereinsgeländes zur Ablage on Baumaterialien, Erdaushub o.ä. bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
Für die Beseitigung von bei Bauarbeiten eventuell entstehenden Flurschäden ist der Bauherr verantwortlich.
4. Sauberkeit/Ordnung/Sicherheit
Sauberkeit:
Die Parzelle und die darauf befindlichen Aufbauten, Anpflanzungen, Ablagen usw. sind in einem sicheren, sauberen und gepflegten Zustand zu halten.
Die Reinigung der Wege zwischen den und um den Ringen ist anteilige Anliegerpflicht.
Jegliche Verunreinigung der Vereinsanlage, einschließlich der Uferzone und des zum Vereinsgelände gehörenden Waldes, ist verboten. Das Wegwerfen bzw. Zurücklassen von Müll/ Unrat sowie das Verbringen von Fäkalien und ähnlichem Schmutzwasser ist untersagt.
Die verantwortlichen Vereinsmitglieder für Uferzonen, Treppen, Wege, Müllplatz, Schredderplatz, Nadel- und Rasenschnittablagen und Parkplatz, organisieren vom 01.04. – 31.10 (Saison) die Sauberhaltung dieser Vereinsanlagen auf der Grundlage der Stundenvergütung.
Außerhalb der Saison können diese Arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand ausgeführt werden.
Das Betreten der Wege und Treppen geschieht ganzjährig auf eigene Gefahr.
Schließregelung:
Die Eingangstore und Zauntüren sind ständig verschlossen zu halten.
Eine Nachanfertigung von Schlüsseln der zentralen Schließanlage (z.B. Torschlüssel) ist strengstens verboten. Schlüssel können bei dem für die Schließanlagen verantwortlichen Vereinsmitglied käuflich erworben werden. Bei Zuwiderhandlung werden dem Verursacher von Beschädigungen der Schlösser die Reparaturkosten zuzüglich eines Ordnungsstrafgeldes gem. Ziffer 7 dieser Ordnung in Rechnung gestellt.
Baden, Sport und Spiel:
Das Baden im Hölzernen See sowie Sport und Spiel auf dem Vereinsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
Das Betreiben von motorisierten Wassersportgeräten (z.B. E- Surfboards) bzw. nichtmotorisierten Wassersportgeräten (z.B. Surfbrettern mit und ohne Segel) ist an den Badestellen des Vereins nicht gestattet.
Bei Sport und Spiel ist das Vereinsgelände nicht zu verunstalten.
Auf dem nichtöffentlichen Sport- und Spielplatz ist zu beachten:
- Eltern achten auf Ihre Kinder, insbesondere betreffs Sicherheit bei der Nutzung von Spielgeräten
- Hinweise zur Nutzung und Belastbarkeit der Geräte sind zu beachten
- der Verein haftet nicht bei Unfällen
- Hunde sind auf diesem Gelände generell nicht erlaubt
- Rauchen ist verboten
- Werden Mängel / Defekte an Geräten festgestellt, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Nutzung auszuschließen und der Vorstand bzw. benannte Vereinsfreunde sind zu informieren
- Lärmintensiver Sport und Spiele sind in den Ruhezeiten zu vermeiden.
Die Handhabung von Schusswaffen jeglicher Art ist auf dem Vereinsgelände verboten.
Drohnen und Kameras:
Die Inbetriebnahme von Drohnen auf dem Vereinsgelände ist verboten.
Die Nutzung von Überwachungskameras auf den Parzellen bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Innerhalb der privaten Wochenendhäuser ist sie gestattet. Aufnahmebereich und Kamerawinkel sind so auszurichten, dass eine Verletzung der Privatsphäre anderer Vereinsmitglieder und Gäste vermieden wird. Schwenkbare Kameras sind verboten. (siehe dazu auch BGH Az. V ZR 220/12).
Befahren der Wege, Parken sowie Wohnwagen und Zelte:
Das Befahren der Wege hat nur in Schrittgeschwindigkeit (maximal 10 km/h) zu erfolgen.
Fahrradfahren ist nur auf den Haupt-/Zufahrtwegen gestattet.
Das Parken ist nur auf der Parzelle (je Parzelle ein Stellplatz für einen PKW) und auf dem zentralen Vereinsparkplatz erlaubt. Der eigene Parkplatz ist in jedem Fall zu nutzen.
Alle weiteren Fahrzeuge bis 3,5 t können auf dem zentralen Parkplatz abgestellt werden. Begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Das Fahren mit Fahrrädern auf dem zentralen Parkplatz und dem Spielplatz ist nicht gestattet.
Das kurzfristige Aufstellen/Abstellen und Nutzen von Wohnwagen auf dem Vereinsgelände ist eine zeitweilige Ausnahme und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes.
Das Aufstellen von Zelten, einschließlich Partyzelten, und sonstigen zeltähnlichen Bauten auf dem Vereinsgelände ist nur kurzzeitig gestattet.
Bootablagen, Bootliegeplätze, Stege und Trailer:
Das Ablegen der Boote hat auf den zentralen Bootablageplätzen hinter den Ringen 1 und 4 zu erfolgen.
Boote auf Trailern dürfen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. auf eigene Gefahr auf dem zentralen Parkplatz bzw. an statt eines PKW auf dem eigenen PKW-Stellplatz abgestellt werden.
Außerhalb dieser Zeiten hat das Abstellen eines Trailers auf der zentralen Trailerstellfläche zu erfolgen.
Ab 01.05. wird für jede angefangene Woche der weiteren Nutzung des Parkplatzes für die Bootabstellung eine Gebühr von 20,00 € erhoben. Ab 01.06. ist jegliche Nutzung des Parkplatzes für Trailer mit Booten untersagt.
Bootliegeplätze werden nach schriftlichem Antrag vom Vorstand in Abstimmung mit dem Vorstand Anglervereins „Vorwärts Neubrück“ e.V. (AV) vergeben, soweit freie Liegeplätze vorhanden sind. Bei dringender Notwendigkeit (z.B. Kauf eines größeren Bootes) kann ein Platzwechsel im Einverständnis mit allen Beteiligten geregelt werden.
Die Nutzung von Bootliegeplätzen durch Gästeboote ist beim Vorstand anzuzeigen.
Die Gesamtlänge eines Steges darf bei einer maximalen Breite von 0,5 m im Bereich Ring 1/ Schmölde -8 m bzw. Ring 3 und 4 / Hölzerner See -6 m, nicht überschreiten.
Zusätzlich ist aus Sicherheitsgründen eine Stegverlängerung von bis zu einem Meter auf das Ufer gestattet.
Die Pflege des Liegeplatzvorfeldes obliegt dem jeweiligen Nutzer.
Bei unbegründeter Nichtnutzung eines Bootliegeplatzes von mehr als einem Jahr sowie bei vernachlässigter Liegeplatzpflege kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der finanzielle Ausgleich für die Steganlage erfolgt zwischen Vor- und Nachnutzer.
Müllplatz:
Die Restmüll-, Recycling-, Papier- und Glascontainer können ganzjährig, aber mit Einschränkungen außerhalb der Saison genutzt werden.
Der Müllplatz ist sauber zu halten. Außerhalb der Container ist die Ablage von Müll jeder Art untersagt.
Sperrmüll, Elektro-Schrott, Bauabfälle (einschließlich Verbrennungsreste aus diesen), Sonderabfälle sowie Altmetall und Gummi (z.B. Altreifen) dürfen nicht in den Müllcontainern entsorgt werden.
Website der IG und Informationstafeln (Aushänge) der Vorstände der Vereine sowie öffentliche
Informationstafel:
Die Website der IG sowie die am Haupteingang zum Vereinsgelände aufgestellte Informationstafel der Vorstände von IG und AV dienen der Vermittlung von Informationen an die Mitglieder. Als öffentlicher Aushang steht eine weitere Tafel zu Verfügung.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich selbständig zu informieren und das Recht, über die Vorstände Informationen zu veröffentlichen. Die Nutzung der Informationstafeln für vereinsfremde Werbungen ist untersagt.
Angeln:
Das Angeln erfolgt auf der Grundlage der Fischereiordnung des Landes Brandenburg sowie der Gewässerordnung des Deutschen- Angler-Verbandes Brandenburg (DAV) im Deutschen Angler- und Fischer-Verband (DAFV). An den gekennzeichneten Badestellen ist das Angeln untersagt. Die Benutzung fremder Stege und Boote bedarf der Zustimmung der Eigentümer.
Nutzung der Uferzone:
Die Uferzone ist ausschließlich über die vorhandenen Treppen zu betreten.
Mit Genehmigung des Vorstands können Bänke durch einzelne Parzellennutzer aufgestellt werden.
Diese Bänke müssen einen einwandfreien und sicheren baulichen Zustand aufweisen und in das Uferbild passen. Diese Bänke sind für alle Vereinsmitglieder nutzbares Allgemeingut.
Das Aufstellen sonstiger privater Ausrüstungsgegenstände und mobiler Sachen (Tische, Stühle usw.) ist in der Uferzone nur für die Dauer der unmittelbaren Nutzung gestattet.
Eine Befestigung der Uferzone mit nicht natürlichen Materialien (z.B. Betonteile) ist nicht erlaubt.
Umgang mit Haustieren:
Haustiere können gehalten werden. Bei einer Hundehaltung ist die Parzelle ausnahmslos zu umzäunen. Eine Umfriedung ist in diesem Falle nicht ausreichend. Die Hundehaltung ist durch ein Schild am Parzelleneingang anzuzeigen.
Es ist nicht gestattet, Hunde außerhalb der eigenen Parzelle unbeaufsichtigt herumlaufen zu lassen. Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint zu führen. Bissige Hunde sind darüber hinaus mit Maulkorb zu führen (siehe Hundehalterordnung).
Das Baden von Tieren ist an den offiziell im B-Plan festgelegten Badestellen bei Ring 1 und 4 sowie den gewohnheitsrechtlichen Badestellen bei Ring 2 und 3 nicht erlaubt.
Brandschutz:
Jedes Mitglied ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes verantwortlich.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg ist auf dem Vereinsgelände das Grillen mit offenem Feuer sowie das Entzünden von anderen offenen Feuern ab Waldbrandwarnstufe 4 nicht erlaubt.
Auf dem gesamten Vereinsgelände ist privates Feuerwerk sowie offenes Feuer außerhalb der Parzellen ganzjährig verboten.
Unabhängig davon haben alle Mitglieder des Vereins und deren Gäste die Anforderungen des Brandschutzes auf unserem Vereinsgelände und in dem angrenzenden Wald einzuhalten. Das Rauchen außerhalb der Parzellen ist nicht gestattet.
Die zentralen Mittel zur Brandbekämpfung sind durch die Pumpenverantwortlichen jährlich zu überprüfen.
Bei Feststellung eines Brandes ist jedes Mitglied verpflichtet:
- Die Feuerwehr 112 zu alarmieren;
- die Signalhupen zu betätigen;
- die Brandbekämpfung mittels stationärer Feuerlöschanlage aufzunehmen (alle Feuerlöschpumpen einschalten, alle Verbindungsventile oberhalb der Pumpen 3 und 4 öffnen, alle Wasserstellen in den Ringen schließen)
- Brandbekämpfung durchführen (Schläuche befinden sich an den Hydranten)
Die Pumpenanlagen und Verteiler auf den Ringen sind spätestens bis zum 01.05. jedes Jahres in einen einsatzbereiten Zustand zu versetzen.
Hinsichtlich Geruchs-/Rauchbelästigung zu nachtschlafender Zeit ist in der Saison das Betreiben von offenen Feuern (z.B. Feuerschalen) nach 24:00 Uhr im Interesse der Nachbarn zu vermeiden.
5. Einrichtungen und Anlagen
Trink- und Brauchwasser:
Trinkwasser wird ganzjährig zur Verfügung gestellt. Die Parzellennutzer sind für die Frostisolation der Anschlussstellen ihrer Leitungen und Hausanlagen selbst verantwortlich.
Brauchwasser für die Parzellenbewässerung wird über die Feuerlöschanlage zu festgelegten Zeiten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung von Trinkwasser zur Gartenbewässerung ist nicht gestattet.
Abwasser:
Der Abwasseranfall einer Parzelle wird ausnahmslos durch den Trinkwasserverbrauch der Parzellennutzer ermittelt und abgerechnet. Die Einleitung von Abwasser in das Abwassersystem, das aus anderen Quellen (Regenwasser, Brauchwasser der Feuerlöschanlage) erzeugt wird, ist nicht gestattet.
Umweltschädigende Stoffe, Gegenstände und Essensreste dürfen nicht in der Abwasseranlage entsorgt werden.
Bei Verstopfungen des Abwassernetzes ist der Vorstand zu informieren und mit ihm die Beseitigung des Schadens zu organisieren.
Versicherung:
Der Verein ist als juristische Person gegenüber Außenstehenden haftpflichtversichert.
Jeder Nutzer ist für den Abschluss seiner individuellen Versicherungen selbst verantwortlich. Für verursachte Schäden durch den Eigentümer (Verein) an Vereinsmitgliedern bzw. deren Eigentum haftet der Verein. Für Schäden, die durch ein Mitglied gegenüber dem Verein, anderen Vereinsmitgliedern und Gästen verursacht werden, haftet das Vereinsmitglied.
Es gilt: Eltern haften für Ihre Kinder!
Die Regelung von strittigen Fällen zwischen Verein, Nutzern und Gästen erfolgt nach dem BGB.
6. Umweltschutz
Das Reinigen von Kfz. ist erlaubt, wenn dadurch keine Verunreinigungen hervorgerufen werden. Das Reinigen von Motoren und anderen mit Öl verschmutzten Teilen (einschließlich Ölwechsel) ist verboten.
Noch vorhandene, nicht beschichtete Wellasbestdächer sind nicht mehr zu behandeln und zu verarbeiten (kein Säubern, Aufrauen und Beschichten). Schadhafte Dächer dieser Art sind schonend und zerstörungsfrei als Sondermüll zu entsorgen (kein Brechen, Bohren, Schleifen, Sägen usw.). Beschichtete Wellasbestdächer können schonend und ohne Druck mit einem Wasserstrahl gereinigt werden.
Der Steilhang zum Hölzernen See, einschließlich angrenzender Uferzone, insbesondere der dortige Eschenwaldgürtel, ist mit Ausnahme der Treppen, ab Oberkante des Hanges ein nach § 32 Brandenburgisches Naturschutzgesetz geschütztes Biotop, in dem Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstiger nachhaltiger Beeinträchtigung führen könnten, wie z.B. unberechtigter Holzeinschlag, Ablage von Laub, Ästen, Gartenabfällen, nicht natürlichen Materialien sowie Gerätschaften (einschließlich Wasserfahrzeuge und Wassersportgerät) sowie das Aufstellen von Behältnissen nicht gestattet sind. An den Treppen ist eine Bepflanzung sowie Befestigung mit natürlichen Materialien zulässig, insoweit damit eine Unterspülung bzw. Abrutschen des Hanges verhindert werden soll.
Äste sind nur an den bereits im Wald des Vereinsgeländes vorhandenen Ablagestellen für Abfallholz abzulegen.
Rasenschnitte und andere pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren bzw. an gekennzeichneten Ablageplätzen im bewaldeten Teil des Vereinsgeländes abzulegen.
Nahrungsreste und ähnliche Abfälle sind nur in eigenen geschlossenen Behältern zu kompostieren.
Zusammenarbeit mit dem Anglerverein:
Die Zusammenarbeit zwischen den Vereinen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen bzw. Ordnungen der Vereine sowie auf freundschaftlicher und kameradschaftlicher Grundlage.
Die Vorstände der Vereine organisieren die Maßnahmen der Zusammenarbeit und klären anstehende Fragen.
7. Durchsetzung der Ordnung
Für die Durchsetzung der Ordnung ist jeder Nutzer für sich und seine Gäste verantwortlich!
Verstöße gegen die Ordnung erfordern in erster Linie die Kritik und Klärung untereinander. In besonderen Fällen von Verstößen ist der Vorstand zu informieren, der sein Recht zu Sanktionen lt. Satzung des Vereins wahrzunehmen hat.
Sanktionen:
Für den Ausspruch einer Vereinsstrafe ist der Vorstand zuständig.
Bei Zuwiderhandlung gegen Satzung und Ordnung des Vereins erfolgt eine Verwarnung bzw. Ermahnung.
Bei erneuter Zuwiderhandlung im gleichen Fall kann eine schriftliche Abmahnung erfolgen. Eine dritte Abmahnung führt automatisch zum Ausschlussverfahren.
In schweren Fällen kann ein Ordnungsstrafgeld bis zur Höhe von 300,- € ausgesprochen werden. Unabhängig davon ist für Schäden am Vereinseigentum durch den Verursacher in jedem Fall Schadenersatz zu leisten.
Zu jeder Maßnahme ist dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit einzuräumen, beim Vorstand Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann nach einer Anhörung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die Verhängung der Strafe entscheidet.
Bei einem mit der Mitgliedschaft im Verein nicht zu vereinbarenden Verhalten sowie Nichtbeachtung der vom Vorstand ausgesprochen Sanktion(en) oder bei einem strafrechtlichen Verstoß innerhalb des Vereins kann das Ausschlussverfahren gem. § 4, Abs. 7 unserer Satzung und Streichung von der Mitgliederliste eingeleitet werden.
Bei groben strafrechtlich relevanten Verstößen wird von einer vorhergehenden Abmahnung abgesehen.
Bei Missachtung bzw. grobem Verstoß eines Gastes gegen Satzung und Ordnung des Vereins behält sich der Vorstand das Aussprechen eines Hausverbots vor.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung nicht durchführbar oder unwirksam sein oder werden oder den geltenden Rechtsvorschriften widersprechen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder rechtswidrigen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Gleiches gilt für eine eventuelle Rechtslücke.
9. Inkraftsetzung der Ordnung
Die vorliegende Neufassung der Ordnung des Vereins wurde auf der Mitglieverversammlung am 20.06.2020 beschlossen und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Zweckbestimmung
Die Satzung, der Nutzungsvertrag und die Ordnung des Vereins bilden eine Einheit und sind die Grundlagen der Vereinsarbeit. Die Ordnung regelt in Ergänzung von Satzung und Nutzungsvertrag das innere Vereinsleben.
Eine sinnvolle Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung in der Natur sind erklärte Ziele des Vereins.
Im Interesse eines harmonischen Vereinslebens beschließt die Mitgliederversammlung folgende Ordnung:
1. Befugnisse
Der Verein nimmt, vertreten durch den Vorstand, alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers wahr. Darin eingeschlossen ist das Hausrecht gegenüber vereinsfremden Personen. Der Nutzer hat die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Parzelle und ist insbesondere verpflichtet seine Gäste auf die Einhaltung der Ordnung hinzuweisen. Alle Mitglieder und Gäste sind verpflichtet, das Vereinseigentum sowie das persönliche Eigentum der Mitglieder zu achten und zu schützen. Grundlagen für nachfolgende Festlegungen sind u.a.:
Stimmrecht:
Hinsichtlich der Fixierung sowie der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten als Nutzer von Parzellen der Interessengemeinschaft „Naherholung- Hölzerner See“ e.V. (IG) besitzen ausschließlich die Vertragspartner in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit nur einer Stimme je Parzelle.
2. Ruhezeiten
Für die gesamte Anlage des Vereins gelten ganzjährig folgende Ruhezeiten: 13.00 – 15.00 Uhr sowie 22.00 – 08.00 Uhr. Ausnahmen bilden Arbeiten von Firmen sowie die Behebung von Havarien und Notfällen. An Sonn- und Feiertagen sind alle Arbeiten untersagt, die die äußere Ruhe des Tages stören (siehe auch „Rasenmäherordnung“). Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme!
3. Bauen
Alle baulichen Vorhaben sind auf der Grundlage des Bebauungsplanes des Vereins vor Baubeginn beim Vorstand zu beantragen (siehe Merkblatt des Vorstandes über gültige Bau-Maße und notwendige Anträge).
Auszug:
Wochenendhaus:
Maximale Grundfläche 50 m².
Maximale Höhe: 4 m über Oberkante Gelände.
Die Bodenplatte bzw. der Fußboden des Gebäudes dürfen nicht unterhalb der Oberkante Gelände liegen.
Abstände zwischen den Seitenwänden der Wochenendhäuser unter 5 m erfordern eine Zustimmung
der betreffenden Parzellennachbarn und bedürfen einer gesonderten Entscheidung durch den Vor-
stand. Abstände unter 3 m sind nicht genehmigungsfähig.
Zulässig sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von 8 bis 35 Grad.
Fest überdachter Freisitz:
Fläche 10 m²
Carport:
Maximale Höhe 2,40 m.
Errichtung ist gestattet, wenn die Gesamtgrundfläche von Wochenendhaus, fest überdachtem Freisitz und Carport 60 m² nicht überschreitet.
Für bauliche Anlagen mit Bestandsschutz kann der Vorstand in Abhängigkeit von den konkreten Umständen Ausnahmeregelungen treffen.
Schuppen:
Maximale Grundfläche 5 m², maximale Höhe 2,4 m über Oberkante Gelände.
Abstand zur Parzellengrenze mindestens 0,5 m oder gemeinsame Grenzbebauung.
Auf jeder Parzelle ist ein Abstellplatz für einen PKW anzulegen.
Die zur Ringmitte gelegenen Bereiche der Parzellen sind von jeglichen Aufbauten freizuhalten. Ausnahmen bilden lediglich an den Seiten offene Zelte und Pavillons.
Elektro- Trinkwasseranschlüsse:
Bei Änderungen bzw. Erneuerungen von Elektro- und Trinkwasseranschlüssen ist folgendes zu beachten:
Die Installation von Elektro- und Trinkwasseranlagen bzw. Arbeiten an sowie Wechsel von Elektro- und Wasserzählern in Vereinseinrichtungen und in den privaten Wochenendhäusern darf nur von dazu Berechtigten durchgeführt werden und sind in jedem Fall dem Schatzmeister des Vereins anzuzeigen.
Für Neuanschlüsse bzw. Veränderungen der Anschlüsse an die Unterverteilungen der Ringe gelten
folgende Regelungen:
Trinkwasseranschluss: Leitung zum Bungalow ¾ Zoll Rohr, Hausanlage: 1/2 Zoll oder 15 mm Kupfer.
Die bestehenden Strom- und Trinkwasseranschlüsse der Parzelle dürfen bei Baumaßnahmen nicht
verändert werden.
Sonstiges:
Eine Einzäunung der Parzelle zu den Hauptwegen mit einem maximaler Zaun-Höhe von 1 m ist gestattet.
Bei Baumaßnahmen auf einer Parzelle ist nur das Abstellen von behördlich zugelassenen Baumaschinen/Baufahrzeuge/Baugeräten während der Bauphase gestattet, auf dem sonstigen Vereinsgelände jedoch ganzjährig verboten. Behördlich nicht zugelassene Baumaschinen/Baufahrzeuge/Baugeräte dürfen auf dem gesamten Vereinsgelände nicht abgestellt und genutzt werden. Über zu beantragende begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ein gewerbliches Zwischenlagern von Baumaterialien ist auf dem gesamten Vereinsgelände verboten.
Die kurzzeitige Nutzung des Vereinsgeländes zur Ablage on Baumaterialien, Erdaushub o.ä. bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
Für die Beseitigung von bei Bauarbeiten eventuell entstehenden Flurschäden ist der Bauherr verantwortlich.
4. Sauberkeit/Ordnung/Sicherheit
Sauberkeit:
Die Parzelle und die darauf befindlichen Aufbauten, Anpflanzungen, Ablagen usw. sind in einem sicheren, sauberen und gepflegten Zustand zu halten.
Die Reinigung der Wege zwischen den und um den Ringen ist anteilige Anliegerpflicht.
Jegliche Verunreinigung der Vereinsanlage, einschließlich der Uferzone und des zum Vereinsgelände gehörenden Waldes, ist verboten. Das Wegwerfen bzw. Zurücklassen von Müll/ Unrat sowie das Verbringen von Fäkalien und ähnlichem Schmutzwasser ist untersagt.
Die verantwortlichen Vereinsmitglieder für Uferzonen, Treppen, Wege, Müllplatz, Schredderplatz, Nadel- und Rasenschnittablagen und Parkplatz, organisieren vom 01.04. – 31.10 (Saison) die Sauberhaltung dieser Vereinsanlagen auf der Grundlage der Stundenvergütung.
Außerhalb der Saison können diese Arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand ausgeführt werden.
Das Betreten der Wege und Treppen geschieht ganzjährig auf eigene Gefahr.
Schließregelung:
Die Eingangstore und Zauntüren sind ständig verschlossen zu halten.
Eine Nachanfertigung von Schlüsseln der zentralen Schließanlage (z.B. Torschlüssel) ist strengstens verboten. Schlüssel können bei dem für die Schließanlagen verantwortlichen Vereinsmitglied käuflich erworben werden. Bei Zuwiderhandlung werden dem Verursacher von Beschädigungen der Schlösser die Reparaturkosten zuzüglich eines Ordnungsstrafgeldes gem. Ziffer 7 dieser Ordnung in Rechnung gestellt.
Baden, Sport und Spiel:
Das Baden im Hölzernen See sowie Sport und Spiel auf dem Vereinsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
Das Betreiben von motorisierten Wassersportgeräten (z.B. E- Surfboards) bzw. nichtmotorisierten Wassersportgeräten (z.B. Surfbrettern mit und ohne Segel) ist an den Badestellen des Vereins nicht gestattet.
Bei Sport und Spiel ist das Vereinsgelände nicht zu verunstalten.
Auf dem nichtöffentlichen Sport- und Spielplatz ist zu beachten:
Die Handhabung von Schusswaffen jeglicher Art ist auf dem Vereinsgelände verboten.
Drohnen und Kameras:
Die Inbetriebnahme von Drohnen auf dem Vereinsgelände ist verboten.
Die Nutzung von Überwachungskameras auf den Parzellen bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Innerhalb der privaten Wochenendhäuser ist sie gestattet. Aufnahmebereich und Kamerawinkel sind so auszurichten, dass eine Verletzung der Privatsphäre anderer Vereinsmitglieder und Gäste vermieden wird. Schwenkbare Kameras sind verboten. (siehe dazu auch BGH Az. V ZR 220/12).
Befahren der Wege, Parken sowie Wohnwagen und Zelte:
Das Befahren der Wege hat nur in Schrittgeschwindigkeit (maximal 10 km/h) zu erfolgen.
Fahrradfahren ist nur auf den Haupt-/Zufahrtwegen gestattet.
Das Parken ist nur auf der Parzelle (je Parzelle ein Stellplatz für einen PKW) und auf dem zentralen Vereinsparkplatz erlaubt. Der eigene Parkplatz ist in jedem Fall zu nutzen.
Alle weiteren Fahrzeuge bis 3,5 t können auf dem zentralen Parkplatz abgestellt werden. Begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Das Fahren mit Fahrrädern auf dem zentralen Parkplatz und dem Spielplatz ist nicht gestattet.
Das kurzfristige Aufstellen/Abstellen und Nutzen von Wohnwagen auf dem Vereinsgelände ist eine zeitweilige Ausnahme und bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes.
Das Aufstellen von Zelten, einschließlich Partyzelten, und sonstigen zeltähnlichen Bauten auf dem Vereinsgelände ist nur kurzzeitig gestattet.
Bootablagen, Bootliegeplätze, Stege und Trailer:
Das Ablegen der Boote hat auf den zentralen Bootablageplätzen hinter den Ringen 1 und 4 zu erfolgen.
Boote auf Trailern dürfen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. auf eigene Gefahr auf dem zentralen Parkplatz bzw. an statt eines PKW auf dem eigenen PKW-Stellplatz abgestellt werden.
Außerhalb dieser Zeiten hat das Abstellen eines Trailers auf der zentralen Trailerstellfläche zu erfolgen.
Ab 01.05. wird für jede angefangene Woche der weiteren Nutzung des Parkplatzes für die Bootabstellung eine Gebühr von 20,00 € erhoben. Ab 01.06. ist jegliche Nutzung des Parkplatzes für Trailer mit Booten untersagt.
Bootliegeplätze werden nach schriftlichem Antrag vom Vorstand in Abstimmung mit dem Vorstand Anglervereins „Vorwärts Neubrück“ e.V. (AV) vergeben, soweit freie Liegeplätze vorhanden sind. Bei dringender Notwendigkeit (z.B. Kauf eines größeren Bootes) kann ein Platzwechsel im Einverständnis mit allen Beteiligten geregelt werden.
Die Nutzung von Bootliegeplätzen durch Gästeboote ist beim Vorstand anzuzeigen.
Die Gesamtlänge eines Steges darf bei einer maximalen Breite von 0,5 m im Bereich Ring 1/ Schmölde -8 m bzw. Ring 3 und 4 / Hölzerner See -6 m, nicht überschreiten.
Zusätzlich ist aus Sicherheitsgründen eine Stegverlängerung von bis zu einem Meter auf das Ufer gestattet.
Die Pflege des Liegeplatzvorfeldes obliegt dem jeweiligen Nutzer.
Bei unbegründeter Nichtnutzung eines Bootliegeplatzes von mehr als einem Jahr sowie bei vernachlässigter Liegeplatzpflege kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der finanzielle Ausgleich für die Steganlage erfolgt zwischen Vor- und Nachnutzer.
Müllplatz:
Die Restmüll-, Recycling-, Papier- und Glascontainer können ganzjährig, aber mit Einschränkungen außerhalb der Saison genutzt werden.
Der Müllplatz ist sauber zu halten. Außerhalb der Container ist die Ablage von Müll jeder Art untersagt.
Sperrmüll, Elektro-Schrott, Bauabfälle (einschließlich Verbrennungsreste aus diesen), Sonderabfälle sowie Altmetall und Gummi (z.B. Altreifen) dürfen nicht in den Müllcontainern entsorgt werden.
Website der IG und Informationstafeln (Aushänge) der Vorstände der Vereine sowie öffentliche
Informationstafel:
Die Website der IG sowie die am Haupteingang zum Vereinsgelände aufgestellte Informationstafel der Vorstände von IG und AV dienen der Vermittlung von Informationen an die Mitglieder. Als öffentlicher Aushang steht eine weitere Tafel zu Verfügung.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich selbständig zu informieren und das Recht, über die Vorstände Informationen zu veröffentlichen. Die Nutzung der Informationstafeln für vereinsfremde Werbungen ist untersagt.
Angeln:
Das Angeln erfolgt auf der Grundlage der Fischereiordnung des Landes Brandenburg sowie der Gewässerordnung des Deutschen- Angler-Verbandes Brandenburg (DAV) im Deutschen Angler- und Fischer-Verband (DAFV). An den gekennzeichneten Badestellen ist das Angeln untersagt. Die Benutzung fremder Stege und Boote bedarf der Zustimmung der Eigentümer.
Nutzung der Uferzone:
Die Uferzone ist ausschließlich über die vorhandenen Treppen zu betreten.
Mit Genehmigung des Vorstands können Bänke durch einzelne Parzellennutzer aufgestellt werden.
Diese Bänke müssen einen einwandfreien und sicheren baulichen Zustand aufweisen und in das Uferbild passen. Diese Bänke sind für alle Vereinsmitglieder nutzbares Allgemeingut.
Das Aufstellen sonstiger privater Ausrüstungsgegenstände und mobiler Sachen (Tische, Stühle usw.) ist in der Uferzone nur für die Dauer der unmittelbaren Nutzung gestattet.
Eine Befestigung der Uferzone mit nicht natürlichen Materialien (z.B. Betonteile) ist nicht erlaubt.
Umgang mit Haustieren:
Haustiere können gehalten werden. Bei einer Hundehaltung ist die Parzelle ausnahmslos zu umzäunen. Eine Umfriedung ist in diesem Falle nicht ausreichend. Die Hundehaltung ist durch ein Schild am Parzelleneingang anzuzeigen.
Es ist nicht gestattet, Hunde außerhalb der eigenen Parzelle unbeaufsichtigt herumlaufen zu lassen. Hunde sind außerhalb der eigenen Parzelle nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint zu führen. Bissige Hunde sind darüber hinaus mit Maulkorb zu führen (siehe Hundehalterordnung).
Das Baden von Tieren ist an den offiziell im B-Plan festgelegten Badestellen bei Ring 1 und 4 sowie den gewohnheitsrechtlichen Badestellen bei Ring 2 und 3 nicht erlaubt.
Brandschutz:
Jedes Mitglied ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes verantwortlich.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg ist auf dem Vereinsgelände das Grillen mit offenem Feuer sowie das Entzünden von anderen offenen Feuern ab Waldbrandwarnstufe 4 nicht erlaubt.
Auf dem gesamten Vereinsgelände ist privates Feuerwerk sowie offenes Feuer außerhalb der Parzellen ganzjährig verboten.
Unabhängig davon haben alle Mitglieder des Vereins und deren Gäste die Anforderungen des Brandschutzes auf unserem Vereinsgelände und in dem angrenzenden Wald einzuhalten. Das Rauchen außerhalb der Parzellen ist nicht gestattet.
Die zentralen Mittel zur Brandbekämpfung sind durch die Pumpenverantwortlichen jährlich zu überprüfen.
Bei Feststellung eines Brandes ist jedes Mitglied verpflichtet:
Die Pumpenanlagen und Verteiler auf den Ringen sind spätestens bis zum 01.05. jedes Jahres in einen einsatzbereiten Zustand zu versetzen.
Hinsichtlich Geruchs-/Rauchbelästigung zu nachtschlafender Zeit ist in der Saison das Betreiben von offenen Feuern (z.B. Feuerschalen) nach 24:00 Uhr im Interesse der Nachbarn zu vermeiden.
5. Einrichtungen und Anlagen
Trink- und Brauchwasser:
Trinkwasser wird ganzjährig zur Verfügung gestellt. Die Parzellennutzer sind für die Frostisolation der Anschlussstellen ihrer Leitungen und Hausanlagen selbst verantwortlich.
Brauchwasser für die Parzellenbewässerung wird über die Feuerlöschanlage zu festgelegten Zeiten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung von Trinkwasser zur Gartenbewässerung ist nicht gestattet.
Abwasser:
Der Abwasseranfall einer Parzelle wird ausnahmslos durch den Trinkwasserverbrauch der Parzellennutzer ermittelt und abgerechnet. Die Einleitung von Abwasser in das Abwassersystem, das aus anderen Quellen (Regenwasser, Brauchwasser der Feuerlöschanlage) erzeugt wird, ist nicht gestattet.
Umweltschädigende Stoffe, Gegenstände und Essensreste dürfen nicht in der Abwasseranlage entsorgt werden.
Bei Verstopfungen des Abwassernetzes ist der Vorstand zu informieren und mit ihm die Beseitigung des Schadens zu organisieren.
Versicherung:
Der Verein ist als juristische Person gegenüber Außenstehenden haftpflichtversichert.
Jeder Nutzer ist für den Abschluss seiner individuellen Versicherungen selbst verantwortlich. Für verursachte Schäden durch den Eigentümer (Verein) an Vereinsmitgliedern bzw. deren Eigentum haftet der Verein. Für Schäden, die durch ein Mitglied gegenüber dem Verein, anderen Vereinsmitgliedern und Gästen verursacht werden, haftet das Vereinsmitglied.
Es gilt: Eltern haften für Ihre Kinder!
Die Regelung von strittigen Fällen zwischen Verein, Nutzern und Gästen erfolgt nach dem BGB.
6. Umweltschutz
Das Reinigen von Kfz. ist erlaubt, wenn dadurch keine Verunreinigungen hervorgerufen werden. Das Reinigen von Motoren und anderen mit Öl verschmutzten Teilen (einschließlich Ölwechsel) ist verboten.
Noch vorhandene, nicht beschichtete Wellasbestdächer sind nicht mehr zu behandeln und zu verarbeiten (kein Säubern, Aufrauen und Beschichten). Schadhafte Dächer dieser Art sind schonend und zerstörungsfrei als Sondermüll zu entsorgen (kein Brechen, Bohren, Schleifen, Sägen usw.). Beschichtete Wellasbestdächer können schonend und ohne Druck mit einem Wasserstrahl gereinigt werden.
Der Steilhang zum Hölzernen See, einschließlich angrenzender Uferzone, insbesondere der dortige Eschenwaldgürtel, ist mit Ausnahme der Treppen, ab Oberkante des Hanges ein nach § 32 Brandenburgisches Naturschutzgesetz geschütztes Biotop, in dem Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstiger nachhaltiger Beeinträchtigung führen könnten, wie z.B. unberechtigter Holzeinschlag, Ablage von Laub, Ästen, Gartenabfällen, nicht natürlichen Materialien sowie Gerätschaften (einschließlich Wasserfahrzeuge und Wassersportgerät) sowie das Aufstellen von Behältnissen nicht gestattet sind. An den Treppen ist eine Bepflanzung sowie Befestigung mit natürlichen Materialien zulässig, insoweit damit eine Unterspülung bzw. Abrutschen des Hanges verhindert werden soll.
Äste sind nur an den bereits im Wald des Vereinsgeländes vorhandenen Ablagestellen für Abfallholz abzulegen.
Rasenschnitte und andere pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren bzw. an gekennzeichneten Ablageplätzen im bewaldeten Teil des Vereinsgeländes abzulegen.
Nahrungsreste und ähnliche Abfälle sind nur in eigenen geschlossenen Behältern zu kompostieren.
Zusammenarbeit mit dem Anglerverein:
Die Zusammenarbeit zwischen den Vereinen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen bzw. Ordnungen der Vereine sowie auf freundschaftlicher und kameradschaftlicher Grundlage.
Die Vorstände der Vereine organisieren die Maßnahmen der Zusammenarbeit und klären anstehende Fragen.
7. Durchsetzung der Ordnung
Für die Durchsetzung der Ordnung ist jeder Nutzer für sich und seine Gäste verantwortlich!
Verstöße gegen die Ordnung erfordern in erster Linie die Kritik und Klärung untereinander. In besonderen Fällen von Verstößen ist der Vorstand zu informieren, der sein Recht zu Sanktionen lt. Satzung des Vereins wahrzunehmen hat.
Sanktionen:
Für den Ausspruch einer Vereinsstrafe ist der Vorstand zuständig.
Bei Zuwiderhandlung gegen Satzung und Ordnung des Vereins erfolgt eine Verwarnung bzw. Ermahnung.
Bei erneuter Zuwiderhandlung im gleichen Fall kann eine schriftliche Abmahnung erfolgen. Eine dritte Abmahnung führt automatisch zum Ausschlussverfahren.
In schweren Fällen kann ein Ordnungsstrafgeld bis zur Höhe von 300,- € ausgesprochen werden. Unabhängig davon ist für Schäden am Vereinseigentum durch den Verursacher in jedem Fall Schadenersatz zu leisten.
Zu jeder Maßnahme ist dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit einzuräumen, beim Vorstand Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann nach einer Anhörung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die Verhängung der Strafe entscheidet.
Bei einem mit der Mitgliedschaft im Verein nicht zu vereinbarenden Verhalten sowie Nichtbeachtung der vom Vorstand ausgesprochen Sanktion(en) oder bei einem strafrechtlichen Verstoß innerhalb des Vereins kann das Ausschlussverfahren gem. § 4, Abs. 7 unserer Satzung und Streichung von der Mitgliederliste eingeleitet werden.
Bei groben strafrechtlich relevanten Verstößen wird von einer vorhergehenden Abmahnung abgesehen.
Bei Missachtung bzw. grobem Verstoß eines Gastes gegen Satzung und Ordnung des Vereins behält sich der Vorstand das Aussprechen eines Hausverbots vor.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung nicht durchführbar oder unwirksam sein oder werden oder den geltenden Rechtsvorschriften widersprechen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder rechtswidrigen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Ein Gleiches gilt für eine eventuelle Rechtslücke.
9. Inkraftsetzung der Ordnung
Die vorliegende Neufassung der Ordnung des Vereins wurde auf der Mitglieverversammlung am 20.06.2020 beschlossen und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.